



ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Buchungs- und Nutzungsbedingungen
S Models Management
Die Modelagentur S Models Management, nachfolgend „Agentur“ genannt, vermittelt Fotomodelle, Werbemodelle, Kids, Teens und sonstige Models, nachfolgend jeweils „Model“ genannt, an Auftraggeber, nachfolgend „Kunde“ genannt.
Die Agentur vermittelt neben klassischen Modelbuchungen auch Models zur Verwendung als Grundlage für die Erstellung digitaler Abbilder, sogenannter Digital Twins, virtueller Avatare sowie sonstiger KI-basierter oder synthetischer Darstellungen natürlicher Personen.
Die Vermittlung eines Models für die Erstellung eines Digital Twins umfasst grundsätzlich die Vermittlung der Person bzw. deren Likeness sowie die Vereinbarung bzw. Einräumung der für das jeweilige Projekt erforderlichen Nutzungsrechte.
Die technische Erstellung, Entwicklung, Programmierung, das Training, Hosting, Betreiben, Speichern, Verwalten oder Weiterentwickeln eines Digital Twins oder sonstigen KI-Systems ist, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht Bestandteil der Leistung der Agentur und erfolgt ausschließlich durch den Kunden oder durch von diesem beauftragte Dritte.
Die Agentur verhandelt und vermittelt Buchungen, Honorare und Nutzungsrechte im Namen und – soweit vertraglich vereinbart – im Auftrag des Models.
Bei der Vermittlung eines Models für einen Digital Twin können insbesondere Rechte zur Verwendung der Likeness des Models für die Erstellung, das Training und die Nutzung eines digitalen Abbilds sowie für die Erstellung daraus generierter Inhalte vereinbart werden.
Der konkrete Umfang dieser Rechte wird jeweils projekt-, kunden- und nutzungsbezogen schriftlich festgelegt.
Die Agentur ist nicht Betreiberin des vom Kunden oder dessen Dienstleistern erstellten Digital Twins und übernimmt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, keine Verantwortung für die technische Erstellung, Qualität, Funktionsweise, Speicherung, Verarbeitung, Weiterentwicklung oder Nutzung des Digital Twins oder der damit erzeugten Inhalte.
Soweit für ein Digital-Twin-Projekt bestehende Foto-, Video- oder sonstige Aufnahmen des Models verwendet werden, beziehen sich die von der Agentur vermittelten Rechte grundsätzlich auf die Rechte an der Person bzw. Likeness des Models. Rechte Dritter an den konkreten Aufnahmen, insbesondere Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte von Fotografen, Videografen, Produktionsunternehmen oder sonstigen Rechteinhabern, werden durch die Model-Lizenz nicht automatisch eingeräumt und sind vom Kunden gesondert zu klären und einzuholen, soweit die Agentur diese Rechte nicht ausdrücklich selbst einräumt.
Als Kunde gilt derjenige, der bei der Agentur ein Model bucht oder eine Nutzung der Likeness, von Aufnahmen oder eines digitalen Abbilds eines Models beauftragt.
Die Agentur ist berechtigt, zur Abwicklung der Buchung und zur Erteilung der vereinbarten Nutzungsrechte mit dem Model entsprechende Vereinbarungen zu schließen und die hierfür erforderlichen Zustimmungen einzuholen.
(1) Agenturprovision
Die Vermittlungsprovision beträgt grundsätzlich 20 % des vereinbarten Modelhonorars, Ausfallhonorars sowie der vereinbarten Nutzungs-, Buyout-, Lizenz- und sonstigen Honorare, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
Auf die Provision fällt die gesetzliche Umsatzsteuer an.
Die Agenturprovision ist unabhängig von etwaigen Ansprüchen des Kunden gegen das Model zu zahlen.
(2) Buchungsumfang
Das Model darf ausschließlich in dem zwischen Agentur und Kunde schriftlich vereinbarten Umfang eingesetzt werden.
Insbesondere dürfen Aufnahmen, Videos, Audioaufnahmen, digitale Abbilder, Avatare, synthetische Darstellungen oder sonstige aus dem Model erzeugte Inhalte nur entsprechend der schriftlich vereinbarten Nutzungsrechte verwendet werden.
(3) Änderungen
Änderungen oder Erweiterungen einer Buchung, insbesondere hinsichtlich Nutzungsart, Laufzeit, Territorium, Medien, Kampagne, Kunde, Produkt, KI-Nutzung oder digitaler Weiterverarbeitung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
Direkte Nebenabreden zwischen Kunde und Model sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen und werden erst durch schriftliche Bestätigung der Agentur Bestandteil der Buchung.
(1) Optionen
Optionen sind terminverbindliche Reservierungen und werden nach Eingang der Buchungsanfrage vergeben.
Dem Kunden wird der Rang der Option mitgeteilt.
Eine Option verfällt, wenn nicht spätestens sieben Werktage bis 18:00 Uhr vor Tätigkeitsbeginn oder innerhalb eines Werktages nach Aufforderung durch die Agentur eine Festbuchung erfolgt.
Samstage und Sonntage gelten nicht als Werktage.
Es gilt die deutsche Zeitrechnung.
(2) Festbuchungen
Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich.
Sie werden durch die Agentur schriftlich bestätigt und enthalten insbesondere die wesentlichen Einzelheiten der Buchung sowie die vereinbarten Nutzungsrechte.
(3) Wetterbuchungen
Wetterbedingte Buchungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden und sind nur am Aufenthaltsort des Models möglich.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, handelt es sich um Schönwetterbuchungen.
Der Kunde kann eine Wetterbuchung bis eine Stunde vor Beginn absagen, soweit die Wetterbedingungen nicht geeignet oder die Wetterlage unklar ist.
Das Ausfallhonorar beträgt 50 % des vereinbarten Honorars, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(1) Stornierung durch den Kunden
Eine Festbuchung kann aus wichtigem Grund annulliert werden.
Die Annullierung muss der Agentur mindestens neun Werktage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Bei fristgerechter Annullierung werden 50 % des vereinbarten Modelhonorars sowie 20 % Agenturprovision auf dieses Ausfallhonorar fällig.
Erfolgt die Annullierung weniger als neun Werktage vor Arbeitsbeginn, werden grundsätzlich 100 % des vereinbarten Modelhonorars sowie 20 % Agenturprovision fällig, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Annullierung von Digital-Twin-Projekten
Bei bereits verbindlich beauftragten Digital-Twin-Projekten, Lizenzen, Shootings oder sonstigen KI-bezogenen Leistungen können zusätzlich bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Produktions-, Reise-, Studio-, Fotografen-, Technik- oder sonstige Fremdkosten berechnet werden.
Bereits eingeräumte oder für den Kunden reservierte Nutzungsrechte werden durch eine Stornierung nicht automatisch unwirksam.
(3) Ausfall des Models
Im Falle einer Verhinderung des Models ist die Agentur berechtigt, einen vergleichbaren Ersatz vorzuschlagen.
Eine Verpflichtung zur Stellung eines Ersatzmodels besteht nicht, sofern kein Backup-Model ausdrücklich gebucht oder reserviert wurde.
(4) Kids-Models
Bei Kids-Models bis sechs Jahre kann insbesondere aufgrund von Krankheit, schlechter Stimmung oder mangelnder aktiver Beteiligung am Set eine kurzfristige Beendigung oder Änderung der Produktion erforderlich sein.
Eine Verpflichtung der Agentur, ein Ersatzmodel zu stellen, besteht nicht, sofern kein Backup-Model reserviert oder gebucht wurde.
(5) Erfolgt eine Annullierung nicht rechtzeitig oder ohne vereinbarten wichtigen Grund, ist das vereinbarte Honorar entsprechend den vorstehenden Regelungen zu bezahlen.
(1) Die Arbeitszeit umfasst bei einer Tagesbuchung grundsätzlich acht Stunden im Zeitraum von 9:00 bis 18:00 Uhr einschließlich einer Stunde Mittagspause.
Bei einer Halbtagsbuchung beträgt die Arbeitszeit grundsätzlich vier Stunden.
(2) Mit Eintreffen des Models am vereinbarten Arbeitsort beginnt die Arbeitszeit.
Vorbereitungen wie Hair, Make-up, Styling, Anprobe und vergleichbare Tätigkeiten zählen grundsätzlich zur Arbeitszeit.
(3) Überstunden werden, soweit nicht anders vereinbart, mit 15 % des vereinbarten Tageshonorars je angefangener Stunde vergütet.
(4) Die gemeinsame An- und Abreise von Model und Kunde zwischen Hotel und Arbeitsort zählt, soweit vereinbart, zur Arbeitszeit.
(1) Das Modelhonorar umfasst grundsätzlich das vereinbarte Tages-, Halbtag- oder Stundenhonorar.
Nutzungsrechte werden gesondert vereinbart.
(2) Sonderhonorar
Bei besonderen Aufnahmen oder Tätigkeiten, insbesondere Miederwaren, Tagwäsche, Bademode, Akt, erotischen Inhalten, Konsumgüterwerbung, Werbung, risikoreichen Produktionen oder sonstigen besonderen Nutzungen, wird ein gesondertes Honorar vereinbart.
(3) KI- und Digital-Twin-Nutzung
Die Nutzung des Models für KI-basierte Anwendungen, Digital Twins, Avatare, synthetische Medien, virtuelle Darstellungen oder vergleichbare Technologien stellt eine besondere Nutzungsart dar.
Eine solche Nutzung ist nicht automatisch durch das Modelhonorar oder durch gewöhnliche Foto- und Videonutzungsrechte abgegolten.
Die hierfür erforderlichen Rechte werden gesondert vereinbart und vergütet.
(4) Halbtags- und Stundenbuchungen
Das Modelhonorar bei Halbtagsbuchungen beträgt bei am Arbeitsort ansässigen Models mindestens 60 % des Tageshonorars.
Bei anreisenden Models wird das Honorar gesondert vereinbart.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind notwendige und angemessene Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Models vom Kunden zu tragen.
Die steuerlichen Richtsätze bilden den Richtwert für Verpflegungspauschalen.
Eine Erstattung gegen Vorlage entsprechender Belege bleibt vorbehalten.
Taxikosten werden, soweit nicht anders vereinbart, ab Stadtgrenze übernommen.
Bei gemeinsamen Reisen trägt der Kunde die vereinbarten Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Models.
Das vereinbarte Modelhonorar, die Agenturprovision, Nutzungs-, Lizenz- und Buyout-Gebühren sowie vereinbarte Reise- und Nebenkosten sind nach Rechnungserhalt netto in Euro zu zahlen, soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
Nutzungsrechte werden grundsätzlich erst nach vollständigem Zahlungseingang wirksam.
Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung ist unzulässig und erfolgt andernfalls auf eigenes Risiko des Kunden.
(1) Reklamationen
Reklamationen sind der Agentur unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde hat den Reklamationsgrund nachvollziehbar darzulegen und, soweit möglich, durch geeignete Nachweise zu dokumentieren.
Wird die Leistung des Models trotz Kenntnis eines behaupteten Mangels weiter genutzt oder werden weitere Aufnahmen erstellt, kann dies Auswirkungen auf etwaige Reklamationsrechte haben.
(2) Verantwortungsbereich des Kunden
Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Produktion sowie für seine eigenen Produktionsmittel, technischen Systeme, Plattformen, Veröffentlichungen und Verwendungsentscheidungen verantwortlich.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine konkrete Nutzung mit den vereinbarten Nutzungsrechten sowie den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften übereinstimmt.
(3) Risikoreiche Produktionen
Bei risikoreichen Produktionen ist der Kunde verpflichtet, die Agentur vor der Buchung vollständig über Art und Umfang der Risiken zu informieren und erforderliche Versicherungen abzuschließen.
Das Model ist berechtigt, Tätigkeiten abzulehnen, über deren Risiken die Agentur und das Model nicht ausreichend informiert wurden.
(4) Haftung der Agentur
Die Agentur haftet, soweit gesetzlich zulässig, nicht für Schäden, Ansprüche oder Rechtsverletzungen, die aus der konkreten Verwendung des Models, der Aufnahmen, des digitalen Abbilds, eines Digital Twins oder daraus erzeugter Inhalte durch den Kunden oder dessen Endkunden entstehen, sofern diese Verwendung nicht von der Agentur selbst zu vertreten ist.
Die Agentur haftet insbesondere nicht für eine Nutzung, die über die vereinbarten Nutzungsrechte hinausgeht oder von den vom Kunden gemachten Angaben abweicht.
(5) Technische KI-Systeme
Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für die technische Erstellung, Programmierung, Entwicklung, das Training, Hosting, Speichern, Betreiben oder die technische Weiterentwicklung eines vom Kunden oder dessen Dienstleistern erstellten Digital Twins oder KI-Modells, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich als Leistung der Agentur vereinbart wurde.
Die Agentur übernimmt insbesondere keine Garantie für:
(6) Generierte Inhalte
Für die konkrete Erstellung, Auswahl, Veröffentlichung und Verbreitung von KI-generierten oder synthetischen Inhalten ist grundsätzlich der Kunde bzw. dessen jeweiliger technischer Dienstleister verantwortlich.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die erzeugten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen und nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
(7) Haftungsbegrenzung
Die Haftung der Agentur für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
(1) Die Nutzungsrechte werden individuell nach dem konkreten Verwendungszweck vereinbart und von der Agentur schriftlich bestätigt.
Die Nutzungsvereinbarung bestimmt insbesondere:
(2) Entsprechen die Angaben des Kunden nicht der tatsächlichen Nutzung, gilt die vereinbarte Nutzung als nicht erteilt.
Jede weitergehende Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung und kann eine zusätzliche Vergütung auslösen.
(3) Die Speicherung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Weitergabe der Aufnahmen über den vereinbarten Zweck hinaus ist nur im Rahmen der ausdrücklich eingeräumten Rechte zulässig.
(4) Die Nutzung vor vollständiger Zahlung der vereinbarten Nutzungsrechte ist nicht gestattet.
(1) Besondere Nutzungsart
Die Nutzung der Likeness eines Models zur Erstellung oder Nutzung eines Digital Twins, KI-Modells, virtuellen Avatars oder sonstigen synthetischen Abbilds stellt eine eigenständige Nutzungsart dar.
Sie bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Projekt- und kundenbezogene Lizenz
Die Lizenzierung erfolgt grundsätzlich pro Auftrag, Projekt und Kunde.
Die Lizenz berechtigt ausschließlich zu denjenigen Nutzungen, die in der jeweiligen Buchungs- oder Lizenzvereinbarung ausdrücklich genannt sind.
(3) Umfang der Lizenz
Die Vereinbarung kann insbesondere folgende Rechte umfassen:
(4) Keine unbeschränkte Nutzung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden keine zeitlich, räumlich oder sachlich unbeschränkten Rechte eingeräumt.
Insbesondere darf der Kunde den Digital Twin ohne gesonderte Vereinbarung nicht:
verwenden.
(5) Laufzeit
Die Laufzeit wird für jedes Projekt individuell vereinbart.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, beträgt die Standardlaufzeit zwölf Monate ab dem vereinbarten Nutzungsbeginn.
Eine Verlängerung bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung und kann erneut vergütungspflichtig sein.
(6) Territorium und Medien
Die Nutzung ist ausschließlich in dem vereinbarten Territorium und in den vereinbarten Medien zulässig.
Eine weltweite, zeitlich unbegrenzte oder medienübergreifende Nutzung ist nicht Bestandteil einer Standardlizenz.
(7) Generierte Assets
Soweit eine entsprechende Lizenz vereinbart wurde, dürfen aus dem Digital Twin erzeugte Bilder, Videos oder sonstige synthetische Assets ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
Eine Nutzung außerhalb dieses Umfangs stellt eine nicht genehmigte Nutzung dar und kann eine zusätzliche Lizenzgebühr sowie weitere Ansprüche auslösen.
(8) Weitergabe an Endkunden
Soweit der Kunde die Lizenz für einen Endkunden beauftragt, ist dieser Endkunde bei der Buchung ausdrücklich zu benennen.
Eine Weitergabe der eingeräumten Rechte an den konkret benannten Endkunden kann im Rahmen der vereinbarten Lizenz gestattet werden.
Der Kunde bleibt gegenüber der Agentur für die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsbedingungen durch seinen Endkunden verantwortlich.
Eine darüber hinausgehende Unterlizenzierung oder Weitergabe ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig.
(9) Technische Erstellung durch den Kunden
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Digital Twin ausschließlich durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten technischen Dienstleister erstellt.
Die Agentur stellt hierfür lediglich die vertraglich vereinbarten Rechte am Model bzw. an dessen Likeness zur Verfügung.
(10) Keine Verantwortung für das KI-Ergebnis
Die Agentur übernimmt keine Verantwortung dafür, welche Ergebnisse ein vom Kunden oder dessen Dienstleister verwendetes KI-System erzeugt.
Insbesondere haftet die Agentur nicht für Fehler, sogenannte Halluzinationen, unerwünschte Darstellungen, technische Fehlfunktionen oder sonstige durch das KI-System erzeugte Inhalte, soweit diese nicht von der Agentur selbst erstellt oder veranlasst wurden.
(11) Rechtskonforme Verwendung
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm oder seinen Dienstleistern erzeugten Inhalte und deren konkrete Verwendung mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen.
Dies umfasst insbesondere persönlichkeitsrechtliche, wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, datenschutzrechtliche sowie KI-rechtliche Anforderungen, soweit diese den Verantwortungsbereich des Kunden betreffen.
(12) KI-Kennzeichnung und Transparenzpflichten
Der Kunde ist für die Einhaltung der für seine konkrete Nutzung geltenden gesetzlichen Kennzeichnungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Zusammenhang mit KI-generierten oder synthetischen Inhalten verantwortlich, insbesondere soweit diese nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) oder sonstigen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften den Verantwortungsbereich des Kunden oder seiner beauftragten Dienstleister betreffen.
Dies gilt insbesondere für die ordnungsgemäße Kennzeichnung bzw. Offenlegung von KI-generierten oder synthetisch erzeugten Inhalten, soweit eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist.
S Models übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung von Pflichten, die aufgrund der konkreten technischen Ausgestaltung des vom Kunden oder dessen Dienstleistern eingesetzten KI-Systems dem Kunden, dessen Endkunden oder einem technischen Dienstleister obliegen, sofern S Models nicht selbst Adressat dieser gesetzlichen Pflichten ist.
(13) Beendigung der Lizenz
Nach Ablauf der vereinbarten Lizenzlaufzeit darf der Kunde den Digital Twin und daraus erzeugte Inhalte grundsätzlich nicht für neue Veröffentlichungen oder neue Kampagnen einsetzen.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die kommerzielle Nutzung des Digital Twins nach Ablauf der Lizenz einzustellen.
Technische Löschung oder Deaktivierung des Digital Twins ist, soweit technisch möglich und rechtlich zulässig, nach Beendigung der Nutzungsberechtigung vorzunehmen.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
(1) Die Rechte an der Person bzw. Likeness des Models und die Rechte an konkreten Foto-, Video- oder sonstigen Aufnahmen sind voneinander zu unterscheiden.
Die Agentur räumt grundsätzlich nur diejenigen Rechte ein, über die sie selbst wirksam verfügen darf.
(2) Verwendung bestehender Aufnahmen Soll zur Erstellung eines Digital Twins bereits vorhandenes Foto-, Video- oder sonstiges Material verwendet werden, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass für die konkrete Verwendung sämtliche erforderlichen Rechte an diesem Material vorliegen.
Dies betrifft insbesondere Rechte von:
Die Model-Lizenz ersetzt keine Urheber- oder sonstigen Rechte an den zugrunde liegenden Aufnahmen.
(3) Material des Kunden
Stellt der Kunde selbst Ausgangsmaterial zur Verfügung, versichert der Kunde, dass er über die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte verfügt.
Der Kunde stellt die Agentur von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Kunden zu verantwortenden unberechtigten Bereitstellung oder Nutzung dieses Materials entstehen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Neues Shooting
Wird zur Erstellung eines Digital Twins ein neues Shooting durchgeführt, sind die hierfür erforderlichen Rechte zwischen Kunde, Model, Fotograf und sonstigen Beteiligten gesondert zu vereinbaren.
Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Einholung und Vergütung der Rechte der von ihm beauftragten Fotografen, Videografen und sonstigen Dienstleister verantwortlich, soweit die Agentur diese Rechte nicht ausdrücklich selbst vermittelt oder einräumt.
(5) Die Agentur übernimmt keine Haftung für Rechte Dritter an Ausgangsmaterial, das nicht von der Agentur selbst erstellt oder von ihr ausdrücklich als rechtegeklärt zur Verfügung gestellt wurde.
(1) Die Agentur verpflichtet sich, soweit dies Gegenstand der jeweiligen Vereinbarung mit dem Model ist, die erforderliche Zustimmung des Models zur vereinbarten Nutzung seiner Likeness für KI-, Digital-Twin- und synthetische Anwendungen einzuholen.
(2) Die Zustimmung des Models wird entsprechend den vereinbarten Nutzungsparametern dokumentiert.
(3) Bei minderjährigen Models wird zusätzlich die erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. Sorgeberechtigten eingeholt.
(4) Die Agentur kann dem Kunden auf Anfrage bestätigen, dass die entsprechende Zustimmung für das konkrete Projekt vorliegt.
(5) Die Zustimmung des Models bezieht sich grundsätzlich nur auf die konkret vereinbarte Nutzung und ersetzt keine Rechte Dritter an Foto-, Video- oder sonstigem Ausgangsmaterial.
Soweit ein Model seine Zustimmung zur Nutzung seines digitalen Abbilds aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Rechte wirksam widerruft oder die Voraussetzungen für eine weitere Nutzung entfallen, wird die Agentur den Kunden hierüber informieren, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt.
Die Parteien werden sich in diesem Fall über das weitere Vorgehen verständigen.
Bereits vollständig erbrachte Leistungen, bereits entstandene Kosten sowie bis zum Zeitpunkt des Widerrufs wirksam eingeräumte Nutzungsrechte bleiben grundsätzlich vergütungspflichtig.
Soweit eine weitere Nutzung aufgrund eines wirksamen Widerrufs rechtlich nicht mehr zulässig ist, besteht kein Anspruch des Kunden auf Ersatz von Schäden, die allein aus der Beendigung der weiteren Nutzung entstehen, soweit die Agentur den Grund hierfür nicht zu vertreten hat.
(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Digital Twin und die daraus erzeugten Inhalte ausschließlich im vereinbarten Umfang einzusetzen.
(2) Der Kunde ist für die von ihm oder seinen Dienstleistern eingesetzten technischen Systeme sowie für deren rechtmäßige Nutzung verantwortlich.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, stellt der Kunde die Agentur von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Kunden oder dessen Dienstleistern zu verantwortenden Nutzung entstehen, die über die vereinbarten Rechte hinausgeht oder aus der konkreten technischen Erstellung bzw. Verwendung des Digital Twins resultiert.
(4) Die Freistellung umfasst, soweit gesetzlich zulässig, auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anspruch durch eine von der Agentur selbst zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde.
(1) Eine direkte Beauftragung eines durch die Agentur vermittelten Models unter Umgehung der Agentur ist unzulässig.
Dies gilt auch für Folgebuchungen und Folgeaufträge.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche weiteren Buchungen und Nutzungsvereinbarungen für durch die Agentur vermittelte Models über die Agentur abzuwickeln.
(3) Dies gilt ausdrücklich auch für:
§12 Datenschutz und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur erfolgt nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sowie der Datenschutzerklärung der Agentur.
Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung der Agentur ist unter https://www.s-models.com/datenschutz/ abrufbar.
Soweit der Kunde im Rahmen einer Modelbuchung, eines Digital-Twin-, KI-, Avatar- oder sonstigen Projekts personenbezogene Daten des Models erhält, verarbeitet, speichert oder an Dritte weitergibt, ist der Kunde für die Einhaltung der für seine Verarbeitung geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich.
Dies gilt insbesondere für die Verarbeitung und Weitergabe von Foto-, Video- und sonstigem Ausgangsmaterial an Fotografen, Produktionsunternehmen, KI-Anbieter, Softwareanbieter, Cloud-Dienste, Hostinganbieter oder sonstige vom Kunden beauftragte Dienstleister.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass für die von ihm veranlasste Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten sämtliche erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen vorliegen.
Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für die vom Kunden oder dessen Dienstleistern vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese nicht von der Agentur selbst veranlasst oder zu vertreten ist.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von minderjährigen Models sind die jeweils geltenden besonderen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Soweit erforderlich, werden die entsprechenden Zustimmungen der gesetzlichen Vertreter bzw. Sorgeberechtigten eingeholt.
Beauftragt der Kunde weitere Unternehmen, Agenturen, Produktionsunternehmen, KI-Dienstleister, Plattformen oder sonstige Dritte mit der Durchführung des Projekts, bleibt der Kunde für deren vertragsgemäße Nutzung der eingeräumten Rechte verantwortlich.
Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche von ihm beauftragten Dritten die vereinbarten Nutzungsbeschränkungen einhalten.
Eine direkte vertragliche Beziehung zwischen der Agentur und solchen Dritten entsteht dadurch nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Es gilt deutsches Recht, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Änderungen und Ergänzungen der Buchung sowie Abweichungen von diesen Buchungsbedingungen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Buchungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit rechtlich zulässig, die gesetzliche Regelung.
(5) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Stuttgart, Deutschland.
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